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Satzung

des „Traditions- und Fördervereins Pierre-de-Coubertin-Gymnasium Erfurt“ eingetragener Verein


1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Traditions- und Förderverein Pierre-de-Coubertin Gymnasium Erfurt e. V.“.

Der Förderverein hat seinen Sitz in Erfurt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

2. Zweck des Vereins

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 58 der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Unterstützung des Erfurter Pierre-de-Coubertin-Gymnasiums bei seinem Bildungs- und Erziehungsprogramm. Insbesondere bezweckt der Verein:

  • den Zukauf von Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht und schulische und außerschulische Projekte;
  • die Unterstützung und Aufrechterhaltung und den Ausbau des Trainings- und Wettkampfbetriebes im Rahmen der Schule;
  • die Integration Behinderter in das Konzept des Pierre-de-Coubertin-Gymnasiums;

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützen will und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt mit Beschluss vom 24.04.2012 15,00€/Jahr.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. den Tod,
  2. den Austritt zum Jahresende,
    • Der Austritt ist spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären.
  3. Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betreffenden.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

6. Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren;
  2. Kontrolle und Entlastung des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages;
  5. Satzungsänderung und Auflösungsbeschluss

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn ein.

(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlung und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer niederzuschreiben. Sie sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Beisitzer und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder verfügen.

(7) Im Falle der Behinderung  des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Befugnisse vom Schriftführer wahrgenommen.

(8) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

8. Kassenprüfer

Die der Gründungsversammlung nachfolgende Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

9. Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können dem Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden.  Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

10. Auflösung und Änderung des Vereinszweckes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Thüringen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke am Erfurter Pierre-de-Coubertin-Gymnasium zu verwenden hat.

11. Anwendung der Regeln des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in mit Wirkung der Mitgliederversammlung am 17.02.2017 in Kraft.